Allgemeine Bedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER RIVIÈRA MAISON BV IN BARNEVELD
Artikel 1 Allgemeines
1.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen von Rivièra Maison BV mit Sitz in Barneveld (Niederlande), im Folgenden „Rivièra Maison“ genannt, sowie für alle (zusätzlichen) Vereinbarungen, einschließlich Vereinbarungen, die sich im Zusammenhang und/oder aus Vertriebsverträgen ergeben, die zwischen Rivièra Maison und einem Käufer, im Folgenden „Auftraggeber“ genannt, geschlossen werden.
1.2 Von den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Rivièra Maison abweichende Sonderbestimmungen des Auftraggebers – zu denen auch die Einkaufsbedingungen gehören – werden kein Vertragsinhalt zwischen Rivièra Maison und dem Auftraggeber und sind daher für Rivièra Maison unverbindlich, es sei denn, Rivièra Maison hat die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ganz oder teilweise schriftlich akzeptiert.
1.3 In diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen wird unter „schriftlich“ verstanden: per Brief oder auf elektronischem Wege.
1.4 Sofern diese Verkaufs- und Lieferbedingungen auch in einer anderen Sprache als Niederländisch verfasst wurden, ist der niederländische Text stets maßgebend.
1.5 Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig oder aufgehoben werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang in Kraft und werden die nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen durch (eine) gültige(n) Bestimmung(en) ersetzt, wobei der Zweck und die Absicht der nichtigen oder aufgehobenen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Artikel 2 Angebote
2.1 Alle Angebote und/oder Kostenvoranschläge sind freibleibend, auch wenn im Angebot und/oder Kostenvoranschlag eine Annahmefrist festgelegt wurde.
2.2 Mündliche, von Rivièra Maison oder ihren Untergebenen abgegebene Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden von Rivièra Maison schriftlich bestätigt.
2.3 Von Rivièra Maison bereitgestellte Preislisten, Broschüren usw. sind freibleibend und gelten nicht als Angebot.
2.4 Alle dem Angebot beigefügten Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Farben und andere Angaben, wie Eigenschaften, Größenangaben und Spezifikationen dienen nur zu Informationszwecken. Diese sind nur dann verbindlich, wenn sie von Rivièra Maison ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2.5 Alle Abbildungen, Zeichnungen und Modelle, die in den Angeboten, Katalogen, auf der Website usw. verwendet werden, sind geistiges Eigentum von Rivièra Maison.
Artikel 3 Vertrag
3.1 Der Vertrag über den Kauf und Verkauf von Waren und die Erbringung von Tätigkeiten wird erst durch eine schriftliche Bestätigung seitens Rivièra Maison verbindlich.
3.2 Jeder mit Rivièra Maison geschlossene Vertrag enthält die auflösende Bedingung, dass der Auftraggeber nach dem alleinigen Ermessen von Rivièra Maison als ausreichend kreditwürdig gilt.
3.3 Der Auftraggeber trägt das volle Risiko von Fehlern und/oder Ungenauigkeiten bei Bestellungen und Aufträgen, die nicht schriftlich bestätigt wurden.
Artikel 4 Preise
4.1 Rivièra Maison ist berechtigt, bei jeder Änderung eines oder mehrerer kostenbestimmender Faktoren, wie Einkaufspreise (auch wenn diese rückwirkend geändert werden), Wechselkurse, Einfuhrzölle, Umsatzsteuer, Rohstoff- und Materialpreissteigerungen, Produktionskosten oder Währungsänderungen, die nach der Auftragsbestätigung, aber vor der Lieferung eintreten, nach eigenem Ermessen einen entsprechend höheren Preis zu berechnen oder die Bestellung zu stornieren, ohne dass der Auftraggeber diesbezüglich Anspruch auf Schadensersatz geltend machen kann.
4.2 Alle von Rivièra Maison angegebenen Preise gelten in Euro und verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer, Einfuhrzölle und anderer Steuern, Abgaben oder Rechte, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Preise basieren auf Ex Works, Barneveld, Niederlande (EXW, Incoterms® 2010), sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Artikel 5 Registrierte Kunden in den Rivièra Maison Systemen
5.1 Der vom Auftraggeber erstellte Benutzername und das Passwort sind streng vertraulich und ausschließlich für die Verwendung durch den jeweiligen registrierten Benutzer bestimmt.
5.2 Der Auftraggeber garantiert, dass der betreffende Benutzer berechtigt ist, Bestellungen im Namen des Auftraggebers aufzugeben.
5.3 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Nutzer den Benutzernamen und das Passwort streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergibt. Rivièra Maison darf davon ausgehen, dass es sich bei der Anmeldung eines Nutzers unter dem vorgenannten Benutzernamen und Passwort um den berechtigten Nutzer des Auftraggebers handelt.
5.4 Wenn dem Auftraggeber bekannt ist oder er Grund zu der Annahme hat, dass Benutzername und Passwort missbraucht werden oder in die Hände Unbefugter gelangt sind, wird der Auftraggeber Rivièra Maison unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, unbeschadet der Verpflichtung des Auftraggebers, unverzüglich wirksame Maßnahmen zu ergreifen.
Artikel 6 Absprachen und Vereinbarungen
Absprachen oder Vereinbarungen mit untergeordneten Mitarbeitern von Rivièra Maison sind nicht verbindlich, es sei denn, diese wurden schriftlich von Rivièra Maison bestätigt. Untergebene sind in diesem Sinne alle Angestellten und Mitarbeiter, die keine Prokura haben.
Artikel 7 Mehr- und Minderarbeit
7.1 Die Arbeit umfasst nur die zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbarten Arbeiten. Mehr- und Minderarbeit vor oder während der Ausführung der Tätigkeiten müssen schriftlich vereinbart werden und dürfen in Rechnung gestellt werden.
7.2 Kosten, die nicht durch das Verschulden von Rivièra Maison entstanden sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Artikel 8 Haftung
8.1 Die Haftung von Rivièra Maison gegenüber dem Auftraggeber beschränkt sich auf die Einhaltung der in Artikel 15 beschriebenen Verpflichtungen.
8.2 Rivièra Maison haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für Schäden gleich welcher Art, die dem Auftraggeber entstehen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Rivièra Maison vor. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, immaterielle Schäden, Betriebsschäden, entgangenen Gewinn, Umweltschäden oder Schäden aus Haftung gegenüber Dritten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Rivièra Maison von allen Ansprüchen Dritter gegen Rivièra Maison freizustellen, die direkt oder indirekt mit (der Nutzung) der gelieferten Waren und/oder den erbrachten Dienstleistungen zusammenhängen. Ferner wird der Auftraggeber Rivièra Maison alle Schäden vergüten, die Rivièra Maison infolge solcher Ansprüche entstehen, sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Rivièra Maison vor.
8.4 Sollte Rivièra Maison ungeachtet des Vorstehenden aus irgendeinem Grund haftbar sein, ist die Haftung von Rivièra Maison auf den Netto-Rechnungswert der betreffenden gelieferten Waren und/oder erbrachten Dienstleistungen beschränkt. Dabei gilt, dass die maximale und ausschließliche Haftung von Rivièra Maison in keinem Fall den Kaufpreis oder den von der Versicherung ausgezahlten Betrag übersteigt. Eine Reihe zusammenhängender schadenverursachender Ereignisse gilt für die Anwendung dieses Artikels als ein einziges Ereignis bzw. ein einheitlicher Schadenfall.
8.5 Die gesetzliche Haftung von Rivièra Maison nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.
8.6 Jeglicher Schadensersatzanspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 1 Jahr nach Lieferung und Übergabe schriftlich bei Rivièra Maison geltend gemacht wird.
8.7 Rivièra Maison verpflichtet sich nach besten Kräften, die Sicherheit des Benutzers des Webshops zu gewährleisten, kann aber unter keinen Umständen für Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus der Nutzung des Webshops ergeben, insbesondere nicht für Schäden, die von Dritten verursacht werden, die die Website oder das Zahlungssystem missbrauchen.
8.8 Rivièra Maison haftet, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, in keiner Weise für Schäden, die sich aus der Unrichtigkeit und/oder Unvollständigkeit des Inhalts der Website, der (unkorrekten) Nutzung der Website und der Bereitstellung falscher Daten durch die Auftraggeber ergeben.
Artikel 9 Kündigung durch den Auftraggeber
9.1 Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert, egal aus welchem Grund, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle im Hinblick auf die Erfüllung des Vertrages nach billigem Ermessen entstandenen Kosten (u.a. Kosten für die bereits von Rivièra Maison gekauften Materialien und Rohstoffe, die zum Selbstkostenpreis be- oder verarbeitet wurden, einschließlich Lohnzahlungen und Sozialversicherungsbeiträge) zu zahlen, unbeschadet des Anspruchs von Rivièra Maison auf Ersatz von entgangenem Gewinn und anderen Schäden. Der Auftraggeber hat zudem Rivièra Maison Stornogebühren in Höhe von 1/3 des vereinbarten Preises zu zahlen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, Rivièra Maison von Ansprüchen Dritter infolge der Stornierung des Auftrags freizustellen.
9.2 Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes dieses Artikels behält sich Rivièra Maison alle Rechte vor, die vollständige Erfüllung der Vereinbarung zu verlangen.
Artikel 10 Lieferung
10.1 Die vereinbarten Lieferfristen sind nicht als Ausschlussfristen zu betrachten. Rivièra Maison gerät hinsichtlich der Lieferfrist erst nach schriftlicher Inverzugsetzung durch den Auftraggeber in Verzug, nachdem der Auftraggeber eine angemessene Frist zur nachträglichen Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und Rivièra Maison dieser Frist nicht nachgekommen ist.
10.2 Die Lieferfristen wurden in der Erwartung festgelegt, dass es für Rivièra Maison keine Hindernisse bei der Lieferung der Waren oder der Durchführung der Arbeiten gibt.
10.3 Die Lieferfrist beginnt erst, wenn ein Vertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 zustande gekommen ist und der Auftraggeber Rivièra Maison die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung gestellt und Rivièra Maison die vereinbarte Vorauszahlung vom Auftraggeber erhalten hat.
10.4 Sobald Rivièra Maison feststellt, dass die angegebene Frist überschritten wird, setzt Rivièra Maison den Auftraggeber diesbezüglich in Kenntnis. Die Pflichten des Auftraggebers bleiben davon unberührt. Der Auftraggeber ist nur bei einer übermäßigen Überschreitung (mehr als zwölf (12) Wochen) der vereinbarten Lieferzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen, es sei denn, die Überschreitung ist auf höhere Gewalt zurückzuführen. Der Auftraggeber kann jedoch niemals Anspruch auf eine Vertragsstrafe oder einen Schadensersatz geltend machen.
10.5 Die Lieferung der Waren in Teillieferungen ist zulässig, es sei denn, der Auftraggeber hat dem schriftlich widersprochen. Bei Teillieferungen gelten die nachfolgend beschriebenen (Zahlungs-)Bedingungen auch für jede Teillieferung.
10.6 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet. Wenn der Auftraggeber die Waren nicht zum vereinbarten Termin entgegennimmt, gerät der Auftraggeber in Verzug und Rivièra Maison kann sich entscheiden, (i) ohne gerichtliche Intervention vom Vertrag zurückzutreten; (ii) die Waren auf Kosten und Gefahr an den Auftraggeber zu versenden; (iii) die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zurückzubehalten. Alle aus den vorgenannten Umständen entstehenden Kosten, einschließlich Lagerkosten und etwaiger Einnahmeverluste, gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Das Vorstehende gilt unbeschadet aller anderen Rivièra Maison zustehenden Rechte.
10.7 Der Versand erfolgt auf die von Rivièra Maison angegebene Weise. Die Lieferbedingungen werden für jede Transaktion gesondert vereinbart. Alle Lieferbedingungen gelten gemäß Incoterms® 2010. Wünscht der Auftraggeber eine Sendung unter anderem per Schnell- oder Expressversand, gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu seinen Lasten.
10.8 Bei Lieferungen von Rivièra Maison innerhalb der Niederlande gehen die Versandkosten zu Lasten von Rivièra Maison, wenn der Nettobestellwert mindestens 500 € beträgt. Bei Lieferungen von Rivièra Maison außerhalb der Niederlande werden gesonderte Vereinbarungen bezüglich der Versandkosten getroffen.
10.9. Der Auftraggeber wird die Waren nicht über allgemeine Online-Verkaufsplattformen wie eRivièra Maison, bol.com usw. verkaufen.
Artikel 11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Solange Rivièra Maison nicht die vollständige Zahlung aller Beträge einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten erhalten hat, die der Auftraggeber für die im Rahmen eines Vertrags gelieferten oder zu liefernden Waren und/oder die Ausführung von Arbeiten und/oder die Nichteinhaltung schuldet, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Rivièra Maison.
11.2 Rivièra Maison ist berechtigt, diese Ware zurückzufordern und in Besitz zu nehmen, wenn der säumige Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, wenn er sein Unternehmen liquidiert, einen gerichtlichen Vergleich beantragt oder ihm ein solcher gewährt wurde, wenn er für insolvent erklärt wird oder wenn seine Ware gepfändet wird.
11.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und gegen die üblichen Risiken zu versichern und ist nicht berechtigt, die gelieferte Ware ohne schriftliche Zustimmung von Rivièra Maison zu belasten, zu vermieten, zu veräußern, zur Nutzung zu überlassen und/oder daran ein (stilles) Pfandrecht zu begründen, solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber Rivièra Maison nicht vollständig erfüllt hat. Dem Auftraggeber ist es jedoch gestattet, die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebes zu verwenden oder zu veräußern. Dem Auftraggeber ist es jedoch nicht gestattet, die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs zu dem Zeitpunkt zu veräußern, zu dem er einen gerichtlichen Vergleich beantragt hat oder für insolvent erklärt wurde.
11.4 Der Auftraggeber kann mit einem Dritten vereinbaren, dass der Dritte den Kaufpreis bezahlt und die Forderung von Rivièra Maison an ihn abgetreten wird. Der Eigentumsvorbehalt erlischt nicht bei Zahlung durch einen Dritten, an den die Forderung des Auftraggebers abgetreten wird.
11.5 Durch Abtretung im Sinne von Absatz 11.4 übergibt Rivièra Maison das vorbehaltene Eigentum an der Ware, für die der Dritte den Kaufpreis bezahlt hat, an den Dritten, an den die Forderung abgetreten wurde. Ab dem Zeitpunkt der Abtretung verwahrt der Auftraggeber die beschriebene Ware für den Dritten, an den die Forderung abgetreten wurde.
11.6 Die Abtretung der Forderung durch und die Übertragung des vorbehaltenen Eigentums an einen Dritten im Sinne der Absätze 11.4 und 11.5 berührt nicht die Tatsache, dass der Auftraggeber Rivièra Maison haftbar machen kann, falls Rivièra Maison in irgendeiner Weise gegen die Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarungen verstößt.
11.7 Wenn und solange Rivièra Maison Eigentümer der Ware ist, wird der Auftraggeber Rivièra Maison unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, wenn die Ware gepfändet wird oder gepfändet zu werden droht oder anderweitig Anspruch auf die Ware oder einen Teil davon erhoben wird. Außerdem teilt der Auftraggeber Rivièra Maison (in diesem Fall) mit, wo sich die im Eigentum von Rivièra Maison befindliche Ware befindet. Im Falle einer Pfändung oder eines (vorläufigen) gerichtlichen Vergleichs wird der Auftraggeber unverzüglich den pfändenden Gerichtsvollzieher bzw. den Verwalter auf die (Eigentums-)Rechte von Rivièra Maison hinweisen. Der Auftraggeber garantiert, dass eine Pfändung der Ware unverzüglich aufgehoben wird.
11.8 Werden gleichartige Waren auf einer oder mehreren unbezahlten Rechnungen geliefert, so gilt die beim Kunden vorhandene Ware auf den unbezahlten Rechnungen als geliefert.
Artikel 12 Höhere Gewalt
12.1 Rivièra Maison ist nicht verpflichtet, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen, wenn dies aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist.
12.2 Unter höherer Gewalt im Sinne des Artikels werden Umstände verstanden, die die (rechtzeitige) Lieferung durch Rivièra Maison nach billigem Ermessen behindern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sturmschäden und andere Naturkatastrophen, Hindernisse durch Dritte, Hindernisse beim Transport im Allgemeinen, Streiks vollständig oder teilweise, Aufruhr, Krieg oder Kriegsgefahr sowohl hier als auch im Herkunftsland der Materialien, Ausschlüsse, Verlust oder Beschädigung von Waren während des Transports zu Rivièra Maison oder dem Auftraggeber, Nichtlieferung oder verspätete Lieferung von Waren durch Lieferanten von Rivièra Maison, Ex- und Importverbote, Sanktionen, Boykotte, Embargos, vollständige oder teilweise Mobilisierung, restriktive Maßnahmen von jeglichen Behörden, Feuer, Störungen und Unfälle im Unternehmen oder in den Transportmitteln von Rivièra Maison oder in den Transportmitteln von Dritten und die Erhebung von Abgaben oder anderen staatlichen Maßnahmen.
12.3 Wenn Rivièra Maison seine Verpflichtungen bei Eintritt höherer Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist Rivièra Maison berechtigt, den bereits gelieferten oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handeln würde. Rivièra Maison ist auch berechtigt, den Vertragsinhalt so zu ändern, dass seine Erfüllung möglich erscheint.
12.4 Wenn die Situation höherer Gewalt länger als sechs (6) Monate andauert, haben sowohl Rivièra Maison als auch der Auftraggeber ein Kündigungsrecht oder der Vertrag wird aufgelöst. In diesem Fall kann der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen.
Artikel 13 Lieferung
13.1 Bei Lieferung der Waren und/oder Erbringung der Dienstleistungen hat der Auftraggeber unter Androhung einer Vertragsstrafe und Schadensersatzforderung dafür zu sorgen:
a: dass der Ort, an dem die Werkstücke und/oder Materialien gelagert oder die Lieferungen zu erfolgen haben, so beschaffen ist, dass keinerlei Beschädigungen entstehen;
b: dass der Zugang zum Standort und/oder zu dem Bereich, in dem die Lieferung stattfinden soll, nicht behindert ist und darüber hinaus jede Mitwirkung geleistet wird, um eine reibungslose Lieferung zu ermöglichen;
c: dass, wenn ein Aufzug oder Kran eingesetzt werden muss, die Möglichkeit dazu gegeben ist. Hierdurch verursachte Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, Rivièra Maison kann grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden. Erweist sich bei der Anlieferung der Raum, durch den die Ware gebracht werden muss, als zu klein und steht kein geeigneter Lift zur Verfügung, kann ein Umzugslift angemietet werden. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Auftraggebers;
d: dass in dem Raum, in dem gearbeitet werden muss, Strom, Licht, Heizung, Wasser und eine ausreichende Belüftung vorhanden sind. Die Tätigkeiten werden während der normalen Arbeitszeit ausgeführt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Artikel 14 Mängelrüge
14.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Arbeit oder die Ware unverzüglich nach Ablieferung bzw. Fertigstellung gründlich auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Mögliche Defekte, sichtbare Mängel und/oder Beschädigungen sind vom Auftraggeber auf dem Transportdokument oder dem Lieferschein zu vermerken. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beanstandungen oder Schäden so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von sieben (7) Werktagen nach Lieferung oder Fertigstellung, unter genauer Angabe von Art und Grund der Beanstandungen oder Schäden schriftlich zu melden, andernfalls gilt, dass der Auftraggeber es angenommen hat. Die Ingebrauchnahme der Ware gilt als Annahme. Die vorgenannten Mitteilungen können Rivièra Maison nur über das von Rivièra Maison festgelegte Meldeverfahren übermittelt werden.
14.2 Rivièra Maison muss in die Lage versetzt werden, eingereichte Mängelrügen zu prüfen. Die Zustimmung zu den von Rivièra Maison zu ergreifenden Maßnahmen kommt durch eine Bestätigung des Auftraggebers per E-Mail des Angebots von Rivièra Maison zustande.
14.3 Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, wird ein unabhängiger Sachverständiger hinzugezogen. Die Kosten dieses Sachverständigen gehen zu Lasten der Vertragspartei, die im Unrecht befunden wurde, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Artikel 15 Gewährleistung
15.1 Die von Rivièra Maison gelieferten Waren haben die Eigenschaften, die der Auftraggeber und Endkunde bei normalem Gebrauch erwarten können.
15.2 Alle Produktbeschreibungen, Informationen und Produkte, die von Rivièra Maison angeboten werden, werden „wie besehen“ bereitgestellt, ohne ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistungen oder sonstige Garantien.
15.3 Die Garantie beinhaltet nur, dass Rivièra Maison nach besten Kräften und nach eigenem Ermessen die gelieferten Waren ersetzen, instandsetzen, reparieren oder den Preis der gelieferten Waren mindern oder die Produkte zurücknehmen und dem Kunden den entsprechenden Rechnungsbetrag gutschreiben wird. Rivièra Maison ist unter keinen Umständen verpflichtet, andere Kosten und/oder Schäden zu erstatten. Alle Kosten, die dem Auftraggeber beim Umtausch einer Ware entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf Waren nur zurücksenden nach schriftlicher Zustimmung von Rivièra Maison und unter der Voraussetzung, dass die Ware ordnungsgemäß verpackt ist. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Instandsetzung/Reparatur durch einen qualifizierten Monteur zuzulassen. Hinsichtlich der nachgebesserten Ware läuft die ursprüngliche Gewährleistungsfrist weiter; daher gilt keine neue Gewährleistungsfrist.
15.4 Geringfügige, handelsübliche oder technisch vertretbare Abweichungen in Farbe, Verschleißfestigkeit, Struktur, Ausführung, Verarbeitung usw. stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Artikel 16 Personenbezogene Daten
16.1 Rivièra Maison verarbeitet personenbezogene Daten im Sinne der niederländischen Datenschutzgrundverordnung (AVG).
16.2 Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Rivièra Maison erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden (inter)nationalen Gesetzen zum Schutz personenbezogener Daten.
16.3 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Rivièra Maison vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten über den Auftraggeber und/oder Personen, die (früher) bei dem oder für den Auftraggeber beschäftigt sind (waren) oder mit ihm verbunden sind, und/oder seiner Kunden oder Dritter, im Rahmen eines (i) Auftrages des Auftraggebers an Rivièra Maison, (ii) der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, (iii) Serviceoptimierung und (iv) interne Geschäftszwecke verarbeiten darf und kann. Die Verarbeitung umfasst in diesem Zusammenhang auch die Weitergabe dieser Daten an mit Rivièra Maison verbundene juristische Personen und Unternehmen sowie an Dritte, die an der Auftragserfüllung beteiligt sind, sowie die Verarbeitung durch Auftragsverarbeiter von Rivièra Maison.
16.4 Der Auftraggeber garantiert, dass die von ihm bereitgestellten oder von ihm stammenden personenbezogenen Daten von Rivièra Maison verarbeitet werden dürfen und stellt Rivièra Maison von Schäden im Zusammenhang mit Ansprüchen von Beteiligten oder Dritten wegen Nichteinhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten frei.
16.5 Unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Kosten der Umsetzung wird Rivièra Maison angemessene Maßnahmen ergreifen, um die vom Auftraggeber stammenden personenbezogenen Daten zu schützen.
Artikel 17 Aussetzung und Auflösung.
17.1 Rivièra Maison ist berechtigt, die bestehenden Verträge mit dem Auftraggeber, sofern sie noch nicht erfüllt wurden, ohne gerichtliche Intervention und ohne Inverzugsetzung für einen angemessenen Zeitraum auszusetzen oder den Vertrag ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz aufzulösen, wenn der Auftraggeber seine (Zahlungs-)Verpflichtungen, die sich aus einem mit Rivièra Maison abgeschlossenen Vertrag ergeben, nicht (rechtzeitig), nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erfüllt, oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird sowie bei Insolvenz oder einem gerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei Stilllegung oder Liquidation seines Unternehmens.
17.2 Die bereits gelieferte Ware bleibt von der Aussetzung und Auflösung unberührt. Darüber hinaus ist Rivièra Maison dann berechtigt, vom Auftraggeber Schadensersatz, Kosten und Zinsen einschließlich den Rivièra Maison entgangenen Gewinn zu verlangen. Diese Forderungen sind mit sofortiger Wirkung fällig und zahlbar.
17.3 Gerät der Auftraggeber in Verzug oder kommt er einer oder mehreren seiner Verpflichtungen nicht nach, so gehen alle angemessenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Eintreibung der Zahlung, einschließlich der Rivièra Maison entstehenden Kosten für Rechtsbeistand, die Rivièra Maison infolge der Nichterfüllung, der verspäteten oder fehlerhaften Erfüllung durch den Auftraggeber entstanden sind, zu Lasten des Auftraggebers.
Artikel 18 Zahlung
18.1 Solange Rivièra Maison dem Kunden kein Kreditlimit eingeräumt hat, erfolgen Lieferungen nur gegen (vollständige oder teilweise) Vorauszahlung.
18.2 Die Zahlung hat innerhalb von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Zahlung hat ohne Abzug von Ermäßigungen, Bankgebühren oder sonstige Aufrechnungen in Euro durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von Rivièra Maison angegebenes Bankkonto zu erfolgen. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald der fällige Betrag auf dem Bankkonto von Rivièra Maison unwiderruflich gutgeschrieben wurde.
18.3 Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Rivièra Maison nicht innerhalb der vereinbarten Frist nachkommt, gerät er – ohne dass es einer vorherigen Mahnung und Inverzugsetzung bedarf – in Verzug und schuldet Zinsen auf den fälligen Betrag in Höhe von anderthalb Prozent (1,5 Prozent) ab Verzugsbeginn pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat zählt.
18.4 Rivièra Maison ist außerdem berechtigt, neben der Hauptsumme und den Zinsen alle durch die Nichtzahlung verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, einschließlich der Kosten eines Anwalts, eines Gerichtsvollziehers und eines Inkassobüros, vom Auftraggeber zu fordern. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15 % des jeweiligen Rechnungsbetrags festgesetzt und belaufen sich auf mindestens 150 € pro Forderung.
18.5 Rivièra Maison ist jederzeit berechtigt, bei oder nach Vertragsschluss vom Auftraggeber unverzüglich eine (zusätzliche) Zahlungssicherheit in einer von Rivièra Maison zu bestimmenden Form zu fordern, bevor Rivièra Maison mit der (weiteren) Vertragserfüllung fortfährt. Wenn der Auftraggeber die geforderte Sicherheit nicht (rechtzeitig) stellt, ist Rivièra Maison unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die weitere Vertragserfüllung unverzüglich auszusetzen oder den Vertrag ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz für den von Rivièra Maison erlittenen Schaden. Darüber hinaus ist alles, was der Auftraggeber Rivièra Maison aus welchem Grund auch immer schuldet, sofort fällig und zahlbar.
18.6 Beanstandungen einer Rechnung müssen Rivièra Maison innerhalb von acht (8) Werktagen nach Rechnungsdatum schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden Beschwerden nicht mehr bearbeitet und der Auftraggeber hat seine diesbezüglichen Rechte verwirkt. Einwendungen gegen die Höhe der vorgelegten Rechnungen lassen die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers unberührt.
18.7 Rivièra Maison ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, bis der Auftraggeber seine gesamten fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Artikel 19 Rechte an geistigem Eigentum
19.1 Rivièra Maison behält sich alle Rechte am geistigen Eigentum vor im Zusammenhang mit den gelieferten Waren und/oder den durchgeführten Arbeiten. Rivièra Maison ist und bleibt der ausschließliche Eigentümer der Urheberrechte, Designrechte oder anderer geistigen Eigentumsrechte an den Waren.
19.2 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die Ware ohne schriftliche Zustimmung von Rivièra Maison zu kopieren oder ganz oder teilweise zu verändern.
19.3 Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, die gelieferte Ware mit einem anderen Markennamen zu versehen oder die betreffende Marke in sonstiger Weise zu verwenden oder auf eigenen Namen anzumelden.
Artikel 20 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
20.1 Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen und alle Angebote von Rivièra Maison sowie alle Vereinbarungen zwischen Rivièra Maison und Auftraggebern unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des CISG (Wiener Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
20.2 Alle Streitigkeiten, die zwischen den Vertragsparteien entstehen können, einschließlich der einzelnen Eintreibungen des geschuldeten Betrags, werden nur vor dem Zivilgericht des Ortes ausgetragen, an dem Rivièra Maison seinen eingetragenen Sitz hat, unbeschadet der Befugnis von Rivièra Maison, auf Wunsch die Streitigkeit dem für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständigen Gericht vorzulegen. Streitigkeiten zwischen Rivièra Maison und Auftraggebern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, werden durch ein Schiedsverfahren der Internationalen Handelskammer („ICC“) gemäß der Schiedsordnung der ICC, die von einem oder mehreren Schiedsrichtern ernannt wird, gemäß dieser Verordnung endgültig beigelegt. Das Schiedsverfahren wird in niederländischer und englischer Sprache geführt. Das Schiedsverfahren findet in Utrecht (Niederlande) statt.